Die Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen können auf Antrag von der Einkommensteuer befreit werden. Das gilt auch für vergleichbare Blockheizkraftwerke mit einer Leistung von bis zu 10 Kilowatt-Peak (kWp). Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29.10.2021 gilt, dass die Photovoltaikanlage nicht auf Ein- oder Zweifamilienhäusern installiert sein muss. Für die Befreiung von der Einkommensteuer ist es nicht schädlich, wenn bei Mehrfamilienhäusern ein Teil der Wohnungen vermietet wird, diese den Sonnenstrom aber nicht nutzen. Vermieter sollten also nachrechnen, ob sich ein Steuerbefreiungsantrag für die Solaranlagen-Einnahmen lohnt.
Die installierte Gesamtleistung aller Anlagen von 10 kWp ist für die mögliche Befreiung von der Einkommensteuer entscheidend. Diese richtet sich nach der Summe der installierten Leistung aller Photovoltaikanlagen einer Person oder einer Mitunternehmerschaft und nicht nach der einer einzelnen Solaranlage. Das gilt sowohl für Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken. Dabei ist es unerheblich, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind.
Allerdings müssen auch solche Anlagen in die Berechnung der Gesamtleistung einbezogen werden, die die übrigen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erfüllen, z. B. Anlagen, deren Strom einem Mieter des Antragstellers zur Verfügung gestellt wird.
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