Ein Antrag zur Istbesteuerung gemäß § 20 Abs. 1 UStG kann z. B. auch durch Abgabe einer Umsatzsteuererklärung gestellt werden; aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann dies jedoch nur dann gelten, wenn für das Finanzamt deutlich erkennbar ist, dass die Umsätze auf Grundlage der tatsächlichen Einnahmen erklärt worden sind. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 2 K 205/20).
Wenn ein Steuerpflichtiger seine unternehmerische Tätigkeit beendet und später eine neue Tätigkeit aufnimmt, setzt die Istbesteuerung für diese neue Tätigkeit einen erneuten Antrag gemäß § 20 UStG voraus.
Ein ausdrücklicher Antrag gerichtet auf die Gestattung der Istbesteuerung sei hier jedoch nicht vorhanden gewesen. Auch aus dem Erklärungsverhalten des Klägers ergäben sich weder ein konkludent gestellter Antrag noch eine konkludente Gestattung. Eine klare und eindeutige Korrelation z. B. zwischen einer Einnahmenüberschussrechnung und einer Umsatzsteuererklärung, welche zweifelsfrei aus objektiver Empfängersicht erkennen lasse, dass der Kläger seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten erklärt habe, finde sich in den Akten nicht. Im Gegenteil seien die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen spätestens seit dem Jahr 1998 intransparent und nicht mehr in Deckung zu bringen. Erklärte Umsätze in einer konsolidierten, alle unternehmerischen Betätigungen des Klägers umfassenden Umsatzsteuererklärung und die im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung erklärten und teilweise durch Bilanzierung ermittelten Betriebseinnahmen ließen schon kaum eine summarische Umsatzsteuerverprobung zu. Es ergebe sich aus ihnen weder ein konkludenter Antrag auf Istbesteuerung noch dessen Genehmigung.
Gegen eine gestattete Istbesteuerung sprächen zudem die von der Finanzbehörde in diesem Zeitraum durchgeführten Außenprüfungen, in denen jeweils vermerkt wurde, dass der Kläger der Sollbesteuerung unterliege. Nach Aktenlage wurden dem Kläger diese Berichte zur Kenntnis übersandt, ohne dass er insoweit widersprochen hätte.
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