Wenn ein einheitliches Gebäude zu unterschiedlichen Zwecken genutzt wird, die nicht nur vorübergehender Natur sind, bilden die jeweiligen Nutzungsteile ertragsteuerlich selbstständige Wirtschaftsgüter. Die Herstellungskosten sind den selbstständigen Wirtschaftsgütern jeweils gesondert zuzurechnen. So entschied das Hessische Finanzgericht (Az. 8 K 343/20).
Wenn ein Nutzungsteil noch nicht fertig gestellt sei, komme ein Abzug der Herstellungskosten im Wege der AfA insoweit nicht in Betracht, wie die Herstellungskosten auf den (noch nicht fertiggestellten) Gebäudeteil entfallen.
Der Aufteilungsmaßstab bei einem insgesamt fertiggestellten und gemischtgenutzten Gebäude sei regelmäßig das Verhältnis der jeweiligen Flächen.
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