§ 25 Abs. 1 Satz 4 UStG ist auch auf Reiseleistungen durch Reiseveranstalter mit Sitz außerhalb der EU und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet anwendbar. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 5 K 42/25).
Die Beteiligten stritten um die Anwendbarkeit des § 25 des Umsatzsteuergesetzes auf die von der außerhalb der Europäischen Union (EU) ansässigen Klägerin erbrachten Reiseleistungen. Gegenstand des Verfahrens war die als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geltende Umsatzsteuer-Jahreserklärung, die die Klägerin im Jahr 2025 an den Beklagten übermittelt hat. Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft nach dem Recht As, außerhalb des Gemeinschaftsgebiet in A ansässig und operiert im Gemeinschaftsgebiet ohne eine feste Niederlassung. Sie bietet als Reiseveranstalterin im eigenen Namen Reiseleistungen gegen Entgelt an. Diese Reiseleistungen bezieht die Klägerin von X mit Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets, die hierzu mehrere unterschiedliche Reiseleistungen gebündelt hat. Hierzu gehören auch Reiseleistungen in Deutschland. Die von der Klägerin vertriebenen Reiseleistungen werden ausschließlich an Kunden in A verkauft. Die Klägerin vereinnahmt regelmäßig Anzahlungen auf von ihr erst mehrere Jahre später zu erbringende Reiseleistungen.
Das Gericht gibt der Klage statt: Die Umsatzsteuererklärung 2024 ist rechtswidrig. Die Sonderregelung für Reiseleistungen (§ 25 UStG, Margenbesteuerung) gelte auch für Reiseveranstalter mit Sitz in einem Drittstaat (außerhalb der EU), wenn sie im eigenen Namen auftreten und für ihre Reisen Leistungen anderer Unternehmer einkaufen. Ein Sitz in der EU sei keine Voraussetzung. Die Vorschrift und die zugrunde liegende EU-Richtlinie (Art. 306 ff. MwStSystRL) knüpfen an die Art der Leistung an, nicht daran, wo der Unternehmer sitzt. Ziel ist die Vereinfachung der Besteuerung von Reiseleistungen, was gleichermaßen für EU- und Drittlandsunternehmer gilt.
Dass Finanzverwaltung und ein EU-Beratungsgremium Drittlandsunternehmer ausschließen wollen, ist für das Gericht nicht bindend und überzeugt es nicht. Auch der Zweck der fairen Verteilung des Steueraufkommens steht dem nicht entgegen. Folge für den Streitfall: Die im Jahr 2024 vereinnahmten Anzahlungen für Reisen, die die Klägerin 2027 erbringen wird, sind in Deutschland nicht steuerbar. Die allgemeine Umsatzsteuerregel (Besteuerung von Anzahlungen) wird durch § 25 UStG verdrängt.
Hinweis
Das Finanzgericht hat wegen der besonderen Bedeutung der Rechtssache die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen (BFH-Az. V R 1/26).