Das Finanzgericht des Saarlandes entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Verpflichtung des Finanzamts zur Änderung des Einkommensteuerbescheides 2018 nach § 174 Abs. 4 AO hat (Az. 1 K 1174/23). Die Norm ist keine allgemeine Korrekturmöglichkeit, um versäumte Einsprüche nachzuholen oder bestandskräftige Bescheide nachträglich zu verbessern. Eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 2018 zugunsten des Klägers war daher ausgeschlossen.
Wenn aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Die Regelung bezweckt den Ausgleich einer zugunsten des Steuerpflichtigen eingetretenen Änderung. Derjenige, der erfolgreich für seine Rechtsansicht gestritten hat, muss auch die damit verbundenen Nachteile hinnehmen. Die Vorschrift zieht die verfahrensrechtlichen (inhaltlichen) Folgerungen aus einer vorherigen Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids auf Antrag des Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten. Diese Aufhebung oder Änderung löst sodann – “nachträglich” – die Rechtsfolge des § 174 Abs. 4 AO aus, dass ein anderer Bescheid erlassen oder geändert werden kann.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann im Streitfall keine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 2018 auf der Grundlage des § 174 Abs. 4 AO erfolgen. Der Kläger und seine Ehefrau wurden 2018 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Zunächst wurden keine gewerblichen Einkünfte des Klägers erfasst. Später stellte die Steuerfahndung fest, dass der Kläger viele Verkäufe über eine Online-Plattform getätigt hatte. Das Finanzamt wertete dies als gewerbliche Tätigkeit und setzte für 2018 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 6.000 Euro an. Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2018 legte der Kläger keinen Einspruch ein, der Bescheid wurde bestandskräftig. Gegen Umsatzsteuerbescheide legte der Kläger aber Einspruch ein und bekam im Eilverfahren Recht; das Finanzamt hob die Umsatzsteuerbescheide 2017–2019 auf. Danach beantragte der Kläger, den Einkommensteuerbescheid 2018 nach § 174 Abs. 4 AO zu seinen Gunsten zu ändern und den Gewinn von 6.000 Euro zu streichen. Dies lehnte das Finanzamt ab und bekam letztlich Recht.