Der Bundesfinanzhof entschied, dass das Recht, eine Einkommensteuer-Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) in Steuererstattungsfällen zu beantragen, allein dem Insolvenzverwalter zusteht, wenn der Erstattungsanspruch zur Insolvenzmasse gehört (Az. VI R 5/23).
Im Oktober 2019 wurde über das Vermögen des Insolvenzschuldners I das Insolvenzverfahren eröffnet; zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt R bestellt. Dieser reichte am 17.07.2020 für I beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 (Streitjahr) ein, da mit einer Steuererstattung zu rechnen war. In der beigefügten Anlage N erklärte er den Bruttoarbeitslohn des I für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2019 sowie die darauf entfallende vorausgezahlte Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag. Darüber hinaus machte er Vorsorgeaufwendungen des I geltend. Die Einkommensteuererklärung war auf dem Mantelbogen ausschließlich von R unterzeichnet. In einem Begleitschreiben wies R darauf hin, dass ihm nicht bekannt sei, auf welche Weise I seinen Lebensunterhalt im Zeitraum vom 5. Februar 2019 bis zum 7. Juli 2019 bestritten habe. Das beklagte Finanzamt lehnte daraufhin die Durchführung der Veranlagung ab, da die Einkommensteuererklärung nicht (auch) vom Insolvenzschuldner I unterzeichnet worden sei. Die hiergegen erhobene Klage hatte in erster Instanz vor dem Finanzgericht Münster Erfolg.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück. In Bezug auf den zur Insolvenzmasse gehörenden Erstattungsanspruch habe der Insolvenzschuldner keine Verfügungsrechte mehr. Da der Schuldner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine steuerliche Handlungsfähigkeit verliert, könne nur der Insolvenzverwalter für ihn eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben. Der Insolvenzverwalter sei im Streitfall allein antragsberechtigt.
Hinweis
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 EStG nur durchgeführt, wenn diese beantragt wird. Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG). Gemäß § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.