Montag, 16.02.26

Alleinverwalter italienischer SRLs – Besteuerung in Deutschland oder Italien?

Vergütungen eines in Deutschland ansässigen Alleinverwalters italienischer SRLs sind bei fehlender Weisungsgebundenheit als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren. Mangels Betriebsstätte oder fester Einrichtung in Italien steht das Besteuerungsrecht nach dem DBA-Italien Deutschland zu. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 14 K 1581/22 E,F).

Der Kläger, in den Streitjahren 2017 und 2018 in Deutschland ansässig, war Alleinverwalter von sieben italienischen SRLs, die Photovoltaikanlagen betrieben. Alleingesellschafterin der SRLs war eine deutsche UG, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer wiederum der Kläger war. Für seine Tätigkeit als „amministratore unico“ erhielt er von jeder SRL jährlich 50.400 Euro, insgesamt 352.800 Euro pro Jahr, die in Italien pauschal besteuert wurden. Er erklärte die Einkünfte in Deutschland als steuerfreie ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Das Finanzamt unterwarf die Vergütungen der deutschen Besteuerung und stützte sich auf Art. 16 DBA-Italien. Die Klage blieb erfolglos.

Das Finanzgericht Düsseldorf qualifizierte die Einkünfte zunächst nach nationalem Recht als solche aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und nicht aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG). Maßgeblich sei das Gesamtbild der Verhältnisse. Gegen ein Dienstverhältnis spreche insbesondere das Fehlen eines Arbeitsvertrags, einer Weisungsgebundenheit sowie einer Eingliederung in eine fremde Organisation. Entscheidendes Gewicht komme der mittelbaren 100%igen Beteiligung des Klägers an den SRLs zu. Er unterliege keiner fremden Kontrolle und trage unternehmerisches Risiko. Auch ein etwaiger italienischer „Co.co.co.“Status ändere daran nichts, da die einkommensteuerliche Qualifikation ausschließlich nach deutschem Recht zu erfolgen habe. Abkommensrechtlich verneinte das Finanzgericht die Anwendbarkeit von Art. 16 DBA-Italien. Die deutsche Sprachfassung erfasse nur Aufsichts und Verwaltungsratsvergütungen mit Überwachungsfunktion. Da der Kläger ausschließlich geschäftsleitend tätig war, falle seine Vergütung nicht unter diese Norm. Die Divergenz zur italienischen Sprachfassung lasse sich nicht auflösen. Maßgeblich sei das deutsche Begriffsverständnis. Art. 15 DBA-Italien scheide ebenfalls aus, da dieser nur Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit erfasse. Die Einkünfte unterfielen vielmehr Art. 7 bzw. Art. 14 DBA-Italien. Da der Kläger in Italien weder eine Betriebsstätte noch eine feste Einrichtung unterhielt – seine Aufenthalte beschränkten sich auf einzelne Tage ohne dauerhafte Verfügungsmacht über Räumlichkeiten -, stehe das Besteuerungsrecht ausschließlich Deutschland als Ansässigkeitsstaat zu. Eine etwaige Qualifikation eines Teils der Vergütung als verdeckte Gewinnausschüttung könne offenbleiben, da auch insoweit gewerbliche Einkünfte vorlägen und Deutschland das Besteuerungsrecht zustünde. Die Vergütungen seien somit in Deutschland steuerpflichtig.

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