Der Bundesfinanzhof entschied zur Anwendung der sog. modifizierten Trennungstheorie bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG (Az. IV R 17/23).
Insbesondere war die Frage zu klären, ob bei teilentgeltlicher Übertragung eines im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Wirtschaftsguts in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der übertragende Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist, nach der sog. strengen Trennungstheorie eine Aufteilung in ein voll entgeltliches und ein voll unentgeltliches Geschäft vorzunehmen und der vorhandene Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts anteilig beiden Geschäften zuzuordnen ist. Oder sind in Anwendung der sog. modifizierten Trennungstheorie stille Reserven nicht aufzudecken, wenn das Entgelt den Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts nicht übersteigt?
Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG der Gewinn nicht nach der „strengen Trennungstheorie“, sondern nach der sog. modifizierten Trennungstheorie mit anteiliger Zuordnung des Buchwerts bis zur Höhe des Teilentgelts zu ermitteln ist. Umstrukturierungen bei Mitunternehmerschaften sollen im Anwendungsbereich dieser Norm gerade unter Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern ermöglicht werden, ohne dass eine Ertragsteuerbelastung ausgelöst wird.
Hinweis
Auf die Revision der Klägerin wurde daher das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 2 K 1826/20 vom 14.06.2023) aufgehoben.