Montag, 23.03.26

Arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage – Problem der verdeckten Gewinnausschüttung

Der Bundesfinanzhof hat zur Frage Stellung genommen, ob die Indizwirkung einer fehlenden Erprobung der Qualifikation und Leistungsfähigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers oder einer Pensionszusage unmittelbar nach Gründung der Kapitalgesellschaft entfällt, wenn eine Pensionszusage durch Entgeltumwandlung finanziert wird (Az. I R 50/22).

Wenn die einem angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist die Zusage auch dann fremdüblich, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt wird. Voraussetzung hierfür sei aber, dass für den Arbeitgeber kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen (zum Beispiel wegen Vereinbarung einer über dem risikoarmen Marktzins liegenden Garantieverzinsung). Sofern eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage in zeitlicher Nähe zur erstmaligen Gehaltsgewährung vereinbart wird, ist im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine ausschließlich vom Arbeitnehmer finanzierte oder (bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung einer angemessenen Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers) eine vom Arbeitgeber (mit-)finanzierte Zusage vorliegt. Die einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte, auf Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage sei regelmäßig steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Anspruch auf die künftigen Versorgungsleistungen nicht insolvenzgesichert ist.

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht. Eine verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) sei zwar grundsätzlich für solche Versorgungszusagen auszuschließen, die durch Umwandlung eines Teils des (angemessenen) Gehalts ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert werden und das Unternehmen nicht mit Risiko- und Kostensteigerungen belasten. Unter diesen Voraussetzungen komme es auch nicht auf die Einhaltung einer Probezeit, den Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder die altersabhängige Erdienbarkeit der Pension an. Allerdings reichten die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts im Streitfall unter mehreren Gesichtspunkten nicht für eine abschließende Beurteilung durch den Bundesfinanzhof aus.

Hinweis

Zeitgleich wurden zwei weitere Urteile des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Anerkennung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Pensionszusagen veröffentlicht (Az. I R 48/22 – NV – und I R 4/23).

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