Gleicht das Finanzamt elektronisch übermittelte Daten der Meldebehörde in Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer Kirche nicht mit den Angaben in den Einkommensteuererklärungen ab, muss es bestandskräftige Kirchensteuerfestsetzungen aufheben (§ 175b Abs. 1 AO). So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 4 K 884/23).
Der Kläger trat im Jahr 2017 aus der römisch-katholischen Kirche aus. Die Meldebehörde übermittelte den Kirchenaustritt und in der Folgezeit die fehlende Kirchenzugehörigkeit des Klägers an das Bundeszentralamt für Steuern, das diese Daten bei der Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berücksichtigte. Die Arbeitgeberin des Klägers nahm daraufhin keinen Abzug von Kirchenlohnsteuer mehr vor und übermittelte dies sowie die zugrunde liegenden Kirchensteuermerkmale im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2017 bis 2020 gab der Kläger jedoch weiterhin eine Kirchenzugehörigkeit an. Das Finanzamt nahm bei der Bearbeitung der Erklärungen in Bezug auf die Kirchenzugehörigkeit keinen Abgleich dieser Angaben mit den gespeicherten ELStAM und den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen vor und setzte entsprechend römisch-katholische Kirchensteuer gegenüber dem Kläger fest. Nach Bestandskraft der Bescheide beantragte der Kläger für 2017 eine Änderung und für die übrigen Streitjahre eine Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzungen.
Der Kläger bekam vom Gericht Recht. Eine Änderung könne zwar nicht auf § 129 AO gestützt werden, da ein Fehler in der Sachverhaltsermittlung vorliege und damit gerade keine offenbare Unrichtigkeit. Wegen der falschen Angabe der Kirchenzugehörigkeit in den Steuererklärungen liege auch ein grobes Verschulden des Klägers vor, das eine Änderung zu seinen Gunsten nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließe. Allerdings ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf Änderung bzw. Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung aus § 175b Abs. 1 AO. Nach dieser ab 2017 geltenden Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Zu den hiervon erfassten Daten gehöre auch ein Kirchenaustritt, welcher hier tatsächlich von der Meldebehörde an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sei.
Darüber hinaus könne auch auf die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung durch die Arbeitgeberin abgestellt werden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Kirchenzugehörigkeit des Klägers nicht in den Verantwortungsbereich der Arbeitgeberin falle, denn dies sei nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 175b Abs. 1 AO. Da das Finanzamt die übermittelten Daten bei der Festsetzung der Kirchensteuer nicht berücksichtigt habe, bestehe eine Änderungspflicht. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kläger sei hierfür ohne Bedeutung.
Die Finanzbehörde hat gegen dieses Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. X R 3/26).