Der Bundesfinanzhof muss die Rechtsfrage klären, ob die Besteuerung von Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung zu beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen (Weitergewährung des Versorgungsfreibetrags) und das Verbot der doppelten Besteuerung verfassungswidrig ist.
Im Streitfall rügte die Witwe die Besteuerung ihrer Hinterbliebenenrente aus der Basisversorgung für das Streitjahr 2020 als verfassungswidrig, da sie nach ihrer Auffassung zu einer Doppelbesteuerung führe. Vorliegend wurde die Klage der Witwe gegen den angesetzten Besteuerungsanteil von 76 % im ersten Rechtsgang noch unter dem Gesichtspunkt der „individuellen Betrachtungsweise“ zurückgewiesen, da nach Ansicht des Hessischen Finanzgerichts die Altersvorsorgebeiträge des Verstorbenen der Witwe nicht zugerechnet werden konnten. Dieses Urteil hatte der Bundesfinanzhof aufgehoben und zurückverwiesen (Az. X B 58/23). Im zweiten Rechtsgang entschied das Hessische Finanzgericht, dass das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung von Renten nicht individuell (d. h. einzelfallbezogen), sondern nur strukturell (d. h. bezogen auf ganze Rentnergruppen bzw. -jahrgänge) zu prüfen ist (hier konkret verneint für die Gruppe der Hinterbliebenenrentner). D. h., der Entscheidung wurde nun eine „strukturelle“ Betrachtungsweise zugrunde gelegt (Az. 11 K 286/22). Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Das Hessische Finanzgericht hat die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde und beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 26/25 anhängig ist.