Der Bundesfinanzhof hatte zu klären, ob der im Wege einer Schenkung erworbene Anteil an einem Kommanditanteil als Verwaltungsvermögen (im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 3 in der am 30.06.2016 geltenden Fassung des Erbschaftsteuergesetzes) zu qualifizieren ist‚ weil die Kommanditgesellschaft als Komplementärin an einer Kommanditgesellschaft auf Aktien beteiligt ist, deren Betriebsvermögen aus Verwaltungsvermögen besteht (Az. II R 54/22).
Der Kläger unterlag, denn der Bundesfinanzhof hielt die Revision für unbegründet. Das Finanzgericht habe zutreffend entschieden, dass die Übertragung des Anteils an der KGaA durch den Schenker auf den Kläger nicht nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG steuerbegünstigt ist.
Wenn sich im Betriebsvermögen einer KG eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA befinde, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht und daher als Verwaltungsvermögen einzuordnen ist, gehöre bei der Übertragung des Anteils an der KG die Komplementärbeteiligung an der KGaA analog § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 Alternative 1, Nr. 4 ErbStG schenkungsteuerrechtlich nicht zum begünstigten Betriebsvermögen.