Donnerstag, 06.11.25
Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Steuerbefreiung nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes nur dann greift, wenn ein einzelnes herrschendes Unternehmen mit einer mindestens fünfjährigen Beteiligung von 95 % vor und nach dem Umwandlungsvorgang existiert. Eine bloße Gesellschaftergruppe reicht nicht aus (Az. II R 56/22 und II R 31/22). Nach § 6a
Dienstag, 14.10.25
Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hat zur Frage Stellung genommen, ob Solar- bzw. Photovoltaikanlagen Betriebsvorrichtung oder Gebäudebestandteile sind (Az. 43 – S 4521 – 45). Gegenstand der Besteuerung bei der Grunderwerbsteuer sind nach § 1 GrEStG Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile (§§ 93 bis 96
Donnerstag, 09.10.25
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte über die Frage nach Vertrauensschutz bei geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung in sog. RETT-Blocker-Konstellationen sowie darüber zu entscheiden, ob das Finanzamt befugt war, über die Anwendbarkeit des § 176 Abs. Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung isoliert mittels Verwaltungsakt zu entscheiden (Az. 3 K 47/23). Die Klägerin hielt
Mittwoch, 08.10.25
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist es nicht rechtlich zweifelhaft, dass bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem Signing und Closing zeitlich auseinanderfallen, Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b GrEStG für das Closing festgesetzt werden darf (Az. II B 23/25 (AdV)). Eine GmbH hatte sämtliche Anteile an einer
Donnerstag, 02.10.25
Werden die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft aufgrund eines nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbaren Rechtsgeschäfts in der Hand eines Erwerbers vereinigt und sinkt dessen Beteiligung zu einem späteren Zeitpunkt unter die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erforderliche Beteiligungsquote ab, unterliegt ein Anteilserwerb, der
Donnerstag, 19.05.22
Grunderwerbsteuer ist nicht zu erheben, wenn Grundbesitz im Rahmen einer Ausgliederung zur Neugründung von einem Einzelunternehmer auf die neu gegründete, ihm als Alleingesellschafter gehörende GmbH übergeht. So entschied das Sächsische Finanzgericht (Az. 2 K 121/21). Gemäß § 6a GrEStG wird für einen steuerbaren Rechtsvorgang auf Grund einer Umwandlung, einer Einbringung
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