Freitag, 06.02.26

Herausforderungen bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung für 2025

Die letzten Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das abgelaufene Jahr 2025 erreichen derzeit die Finanzämter. Termin für die Abgabe war der 10.01.2026. Nur bei Anwendung der Dauerfristverlängerung kann die letzte Voranmeldung für 2025 noch bis zum 10.02.2026 elektronisch übermittelt werden. Sobald die Voranmeldung das Finanzamt erreicht, erfolgt automationsgestützt eine Hochrechnung der insgesamt für 2025 gemeldeten Umsätze. Je nach Höhe der erklärten Umsätze ergeben sich aus dieser Hochrechnung verschiedene Folgen. Einkommensteuerrechtlich kann es ggf. zu einer Anpassung der Vorauszahlungen für 2025 kommen, die auf begründeten Antrag auch wieder herabgesetzt werden können.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht wird die Einordnung als Monatszahler bzw. Quartalszahler geprüft. Beträgt die für 2025 zu zahlende Steuer (erklärte Umsatzsteuer abzüglich erklärter Vorsteuerbeträge) insgesamt mehr als 9.000 Euro, ist monatlich eine Voranmeldung zu übermitteln. Ist die zu zahlende Steuer darunter, besteht nur vierteljährlich die Pflicht zur Abgabe. Bleibt die zu zahlende Steuer sogar unter 2.000 Euro, erfolgt eine vollständige Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen. Ändert sich die bisherige Einordnung, erhält der Unternehmer eine automationsgestützte Mitteilung darüber, in welchem Rhythmus er künftig – also in 2026 – Voranmeldungen einzureichen hat.

Zugleich wird bei der Hochrechnung auch geprüft, ob die im Rahmen der Voranmeldung erklärten Umsätze die Grenze für die Kleinunternehmerregelung (25.000 Euro) übersteigen. Sofern dies der Fall sein sollte, erfolgt der Versand eines Informationsschreibens mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Anwendung der Kleinunternehmerregelung für das Jahr 2026 und den sich dadurch ergebenden umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen.

Dieses Informationsschreiben hat überwiegend informativen Charakter. Hat der Unternehmer innerhalb der letzten fünf Jahre (also für Jahre nach dem 31.12.2021) auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet, ist er nach wie vor daran gebunden und die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer ist ausgeschlossen. Erfolgte kein Verzicht oder erfolgte der Verzicht für das Jahr 2021 und früher, ist es möglich, ab 2026 als Kleinunternehmer zu agieren.

Da die Entscheidung, ob die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung sinnvoll ist oder nicht, erhebliche Konsequenzen aber auch deutliche Vereinfachungen nach sich zieht, ist es empfehlenswert, das weitere Vorgehen mit der Steuerberatung abzustimmen.

Ihre Steuerberaterin/Ihr Steuerberater berät Sie in Detailfragen und übernimmt die damit verbundenen Aufgaben gerne für Sie!

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.