Wird ein GmbH-Anteilskaufvertrag zwar zivilrechtlich angefochten, aber wirtschaftlich nicht vollständig rückabgewickelt, bleibt der Anteilserwerb steuerlich wirksam. Der spätere Ausfall einer aus der Rückübertragung resultierenden Kaufpreisforderung ist laut Finanzgericht Düsseldorf als rückwirkendes Ereignis zur Anteilsveräußerung nach § 8b KStG zu behandeln und mindert das Einkommen im Jahr des Forderungsausfalls nicht (Az. 7 K 444/23 K).
Die Klägerin erwarb im Jahr 2008 von W 75 % der Anteile an einer GmbH für 200.000 Euro. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die GmbH im Jahr 2009 schrieb sie die Beteiligung nahezu vollständig ab. Ebenfalls 2009 focht die Klägerin den Anteilskaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. W erkannte die Anfechtung an und verpflichtete sich zur Rückzahlung des Kaufpreises. Tatsächlich erfolgten jedoch weder eine vollständige Rückabwicklung noch eine Korrektur der handels- und steuerrechtlichen Behandlung. Nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen des W im Jahr 2011 schrieb die Klägerin die aus der Rückabwicklung resultierende Forderung in Höhe von 200.000 Euro ab und machte den Aufwand steuermindernd geltend. Das Finanzamt behandelte den Forderungsausfall hingegen als rückwirkendes Ereignis zu einer Anteilsveräußerung im Jahr 2009 und erhöhte das Einkommen 2011 außerbilanziell nach § 8b KStG. Hiergegen richtete sich die Klage.
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage als unbegründet ab. Es stellte fest, dass die Anfechtung des Anteilskaufvertrags steuerlich keine rückwirkende Beseitigung des Anteilserwerbs bewirkte. Nach § 41 Abs. 1 AO sei eine zivilrechtliche Unwirksamkeit für die Besteuerung unbeachtlich, solange die wirtschaftlichen Folgen des Rechtsgeschäfts tatsächlich bestehen bleiben. Eine vollständige Rückabwicklung habe hier nicht stattgefunden, da insbesondere der Kaufpreis nicht zurückgezahlt und die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse nicht wiederhergestellt worden seien. Steuerlich sei daher von einem Anteilserwerb im Jahr 2008 und einer (Rück-)Veräußerung der Anteile im Jahr 2009 auszugehen. Die dabei entstandene Kaufpreisforderung unterfalle dem Anwendungsbereich des § 8b Abs. 2 KStG. Der spätere Ausfall dieser Forderung infolge der Insolvenz des W im Jahr 2011 stelle ein rückwirkendes Ereignis dar, das auf den Veranlagungszeitraum der Anteilsveräußerung (2009) zurückwirke. Konsequenz sei, dass der Forderungsausfall im Jahr 2011 keinen abzugsfähigen Aufwand begründe, sondern außerbilanziell zu neutralisieren sei. Die Einkommenserhöhung für 2011 war daher rechtmäßig. Die Klage blieb ohne Erfolg.