Montag, 09.02.26

Kein Betriebsausgabenabzug für Vorfälligkeitsentschädigung bei steuerfreier Grundstücksveräußerung

Wird ein zur Finanzierung betrieblicher Tätigkeiten aufgenommenes Darlehen ausschließlich wegen der steuerfreien Veräußerung eines belasteten Grundstücks vorzeitig abgelöst, ist die hierfür gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung nicht durch den fortbestehenden Betrieb, sondern durch den Veräußerungsvorgang veranlasst und daher nicht als Betriebsausgabe abziehbar. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 6 K 1745/24 G,F).

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2018 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (u. a. aus einer Betriebsaufspaltung und einer Photovoltaikanlage) sowie aus Vermietung und Verpachtung. Zur Finanzierung dieser Tätigkeiten – aber auch privater Verbindlichkeiten – bestanden mehrere Darlehen, die im Jahr 2005 auf Veranlassung der Bank zu einem einzigen Darlehen zusammengefasst und durch Grundpfandrechte an der Immobilie “K” besichert wurden. Die laufenden Schuldzinsen wurden seitdem nach einem zwischen den Beteiligten abgestimmten Schlüssel auf die verschiedenen Einkunftsquellen verteilt. Im Jahr 2018 veräußerte der Kläger die Immobilie “K” steuerfrei (§ 23 EStG). Voraussetzung war ein lastenfreier Übergang, weshalb das Darlehen vorzeitig abgelöst wurde. Hierfür zahlte der Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung, die später teilweise erstattet wurde. Der Kläger begehrte, die anteilige Vorfälligkeitsentschädigung – entsprechend dem bisherigen Zinsaufteilungsschlüssel – als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Betriebsaufspaltung) zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Vorfälligkeitsentschädigung durch die Grundstücksveräußerung veranlasst sei.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Zwar zähle eine Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich zu den Schuldzinsen und könne dem Grunde nach Betriebsausgabe sein. Maßgeblich sei jedoch der wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang. Dieser bestimme sich nach dem „auslösenden Moment“ der Aufwendung. Im Streitfall sei die Verpflichtung zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht mehr aus der ursprünglichen betrieblichen Nutzung des Darlehens entstanden, sondern allein aufgrund der steuerfreien Veräußerung der Immobilie “K”, da hierfür eine vorzeitige Kreditablösung und Löschung der Grundpfandrechte erforderlich war. Der bisherige betriebliche Veranlassungszusammenhang der laufenden Zinsen sei dadurch überlagert und durch einen neuen, der Veräußerung zuzurechnenden Zusammenhang ersetzt worden. Unerheblich sei dabei, dass die Betriebsaufspaltung und die Photovoltaikanlage fortbestanden. Entscheidend sei dagegen, dass die Vorfälligkeitsentschädigung ausschließlich durch den Veräußerungsvorgang ausgelöst wurde. Bei einer steuerfreien Veräußerung könne sie weder als Veräußerungskosten noch ersatzweise als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Vorfälligkeitsentschädigung war daher nicht als Betriebsausgabe bei den gewerblichen Einkünften zu berücksichtigen. Die angefochtenen Bescheide waren rechtmäßig.

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