Freitag, 13.02.26

Kein Spendenabzug bei Zuwendungen an eine in der Schweiz ansässige Stiftung

Der Umstand, dass es die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft in ihren bisherigen jahrzehntelangen Verhandlungen über die unterschiedlichsten steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Themen bisher nicht geschafft haben, den Spendenabzug bei Zuwendungen z. B. an eine in der Schweiz ansässige Stiftung praxistauglich zu regeln, lässt darauf schließen, dass weder von Deutschland noch von der Schweiz großes Interesse an der Unterstützung einer gegenseitigen Spendenbereitschaft besteht.

So wird in § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG verlangt, dass bei einer Zweckverfolgung im Ausland dies „auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann“. Dies wird z. B. in einem aktuellen Urteil des obersten deutschen Finanzgerichts (BFH-Az. X R 20/22) zwar nicht ausdrücklich für die Verwendung der Spenden bestritten, die Latte der zu erfüllenden Voraussetzungen für den Abzug wird aber an anderer Stelle der Vorschrift so hoch angelegt, dass eine Organisation in der Schweiz sie gar nicht erfüllen kann. Die Entscheidung betrifft einen Sachverhalt im Ausland, bei dem der Nachweis über die satzungsgemäße Verwendung einer Spende an eine ausländische Stiftung unter der Prämisse steht: Im Prinzip Ja, in der praktischen Durchführung Nein.

Es wird in § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG verlangt, dass der ausländische Staat Amtshilfe und ggf. auch Unterstützung bei der Beitreibung eventueller Steuerschulden des Empfängers aus der nicht ordnungsgemäßen Verwendung der Spenden leistet. Diese beiden Bedingungen können damit weder vom inländischen Spender noch von der ausländischen Empfängerorganisation erbracht werden, da beide keinen Einfluss auf das Handeln der staatlichen Organe in der Schweiz haben.

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