Rechnungen über den Erwerb von sog. Mixpaletten genügen nach Auffassung des Finanzgerichts Münster den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG nicht, wenn sie lediglich pauschale Bezeichnungen von Warengruppen enthalten und weder Art noch Menge der tatsächlich gelieferten Einzelgegenstände erkennen lassen. In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG mangels ordnungsgemäßer Rechnung zu versagen, auch wenn die Bezeichnung auf der Großhandelsstufe handelsüblich sein mag (Az. 5 K 1900/23 U).
Eine Handelsgesellschaft für IT- und Elektroartikel bezog im Jahr 2016 wiederholt sog. Mixpaletten von einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft und erhielt dafür jeweils Belege, die lediglich die Position „Mixpalette“ mit einer groben Warengruppe (z. B. „Elektrowaren“, „Handyzubehör“), einen Bruttobetrag und eine ausgewiesene Umsatzsteuer enthielten. Die Handelsgesellschaft machte aus diesen Belegen Vorsteuer in Höhe von 4.313,96 Euro geltend. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Belege nicht die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben zur Art und Menge der gelieferten Gegenstände enthielten. Daher seien sie keine ordnungsgemäßen Rechnungen, sodass der Vorsteuerabzug zu versagen sei.
Das Finanzgericht Münster bestätigte diese Sichtweise. Es stellte heraus, dass Rechnungen die Lieferung so beschreiben müssten, dass die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar feststellbar sei. Pauschale Bezeichnungen, die lediglich Warengruppen zusammenfassen, würden diesem Prüfungszweck dann nicht genügen, wenn aus ihnen nicht erkennbar sei, welche einzelnen Artikel und wie viele davon geliefert wurden. Eine „Mixpalette“, auf der unterschiedlichste Einzelwaren temporär gebündelt sind, stelle keinen eigenständigen einheitlichen Liefergegenstand dar. Die Palette habe lediglich Bündelungs- und Transportfunktion. Selbst unterstellte Handelsüblichkeit der Bezeichnung ändere daran nichts, weil hier die Rechnungsdokumente die von der Finanzverwaltung zur Kontrolle des Vorsteuerabzugs erforderlichen Angaben nicht liefern würden und auch keine ergänzenden Unterlagen vorgelegt worden seien, anhand derer die gelieferten Einzelartikel nachvollzogen werden könnten. Der Verweis auf unionsrechtliche Grundsätze der Mehrwertsteuerneutralität greife nach Auffassung des Gerichts nicht durch, weil die formellen Rechnungsvoraussetzungen hier so verletzt seien, dass der sichere materielle Nachweis der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nicht möglich sei. Der Vorsteuerabzug aus den beanstandeten Belegen wurde mangels ordnungsgemäßer Rechnungen zu Recht versagt.