Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule, deren Kursangebot auf die Vermittlung von Spezialkenntnissen ausgelegt ist und deren Betreiberin nicht dargelegt hat, in welchem Umfang Umsätze aus Kursen herrühren, die Kursteilnehmer aus beruflichen Ambitionen besuchten, sind – ungeachtet des Vorliegens einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde – laut Ansicht des Saarländischen Finanzgerichts nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG von der Umsatzsteuer befreit (Az. 2 K 1180/20).
Die Klägerin betrieb seit 2011 eine Kampfsportschule und verbuchte ihre Umsätze 2016/2017 als steuerfrei (§ 4 Nr. 21 UStG). Sie war der Auffassung, ihre Kurse stellen unzweifelhaft eine berufliche Ausbildung dar, zumal sie auch berufliche Fortbildungsmöglichkeiten etwa für Polizei, Sicherheitspersonal, Pflegepersonal sowie pädagogisches Personal anbietet. Landesbehördliche Bescheinigungen lagen in uneinheitlicher Form vor. Eine Berichtigung vom 22.05.2017 enthielt zwar eine korrigierte Firmenbezeichnung, war aber in ihrem Regelungsumfang unklar. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung ergab sich, dass die Umsätze steuerbar und steuerpflichtig seien. Die Klägerin legte keine schlüssige Aufteilung der Umsätze oder Nachweise vor, die eine berufliche Verwendungsabsicht oder eine systematische berufliche Ausbildung in den Streitjahren belegten. Das Finanzamt erließ daraufhin Änderungs-/Festsetzungsbescheide. Die Klägerin klagte erfolglos.
Das Saarländische Finanzgericht prüfte zunächst die rechtliche Einordnung: Die Befreiungsvoraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG seien an den Vorgaben des Art. 132 MwStSystRL zu messen und – mangels unmittelbarer Anwendbarkeit der Richtlinie – richtlinienkonform auszulegen. Maßgeblich sei, ob die Leistungen den Schul-/Hochschulunterricht oder eine Ausbildung/Fortbildung im Sinne der unionsrechtlichen Kataloge umfassen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs kennzeichneten solche Leistungen ein integriertes System der Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen über ein breites, vielfältiges Spektrum von Stoffen. Spezialunterricht, der punktuell oder ausschließlich fachbezogen ist (z. B. viele Kampfsportkurse), falle regelmäßig nicht hierunter. Das Gericht stellte weiter fest, dass die Klägerin zwar Zertifikate und einzelne Fortbildungsangebote vorlegte, aber nicht nachwies, in welchem Umfang die streitigen Umsätze auf Kurse entfielen, die konkret zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse dienten. Maßgebliche Nachweise zu beruflicher Verwendungsabsicht und Umfang beruflich genutzter Kurse oder institutioneller Voraussetzungen (z. B. fehlende Nachweise, dass Leitung, Zielsetzung oder Preis-/Gewinnerzielungsstruktur denen gemeinwohlbezogener Einrichtungen entsprächen) seien nicht erbracht worden. Die vorgelegten Bescheinigungen der Landesbehörde seien in ihrem Regelungsgehalt unklar und damit nicht verwertbar. Eine Korrektur hätte die Klägerin bei der ausstellenden Behörde veranlassen müssen. Vor diesem Hintergrund erfüllten die konkreten Angebote der Kampfsportschule nicht die eng auszulegenden Voraussetzungen es Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL bzw. des § 4 Nr. 21 UStG. Die Umsätze seien daher steuerpflichtig.