Das Hessische Finanzgericht entschied, dass ein volljähriges Enkelkind im Fall eines eigenen, von der Großmutter getrennt angemieteten Haushalts keinen Anspruch auf Kindergeld mehr hat, weil das für den Kindergeldanspruch erforderliche Zusammenleben im Haushalt nicht mehr gegeben ist (Az. 11 K 566/21).
Im konkreten Fall hatte die Großmutter für ihr volljähriges Enkelkind, das zunächst in ihrem Haushalt lebte, ab 2017 Kindergeld bezogen. Nachdem das Enkelkind zum 01.08.2019 aus dem bislang gemeinsam bewohnten Haushalt auszog und innerhalb desselben Mehrfamilienhauses eine eigene, abgeschlossene Wohnung zu fremdüblichen Bedingungen anmietete, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab August 2019 auf und forderte 2.652 Euro zurück. Das Enkelkind gehöre nicht mehr zum Haushalt der Großmutter und sei daher nicht mehr als Enkelkind zu berücksichtigen. Die Großmutter klagte dagegen und berief sich u. a. auf eine fortbestehende Haushaltsgemeinschaft sowie darauf, dass das Kindergeld an das Enkelkind weitergeleitet bzw. direkt an sie gezahlt worden sei.
Das Hessische Finanzgericht entschied, dass die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für August 2019 bis August 2020 aufheben durfte, denn mit dem Umzug des Enkelkindes in eine eigene, abgeschlossene Wohnung im selben Mehrfamilienhaus sei die erforderliche Haushaltsaufnahme bei der Großmutter entfallen.
Zudem betonte das Finanzgericht hinsichtlich der Beweislast bei nicht förmlichen zugestellter Einspruchsentscheidung, dass die Familienkasse die objektive Feststellungslast für den Zugang bzw. die Aufgabe einer Einspruchsentscheidung zur Post trägt, wenn hierüber Streit besteht.