Der Bundesfinanzhof hat über eine Kindergeldfestsetzung und deren Korrektur entschieden (Az. III R 43/24).
Im Streitfall beantragte die Klägerin im August 2018 für ihren volljährigen Sohn Kindergeld, nachdem dieser nach seiner Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement ein Studium begonnen hatte. Zudem gab die Klägerin an, dass ihr Sohn eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von zunächst 19,25 Stunden und später 23,1 Stunden pro Woche ausübe. Die Familienkasse bewilligte der Klägerin das Kindergeld. Nachdem der Sohn die maßgebliche Altersgrenze von 25 Jahren erreicht hatte, wurde die Festsetzung des Kindergeldes ab Juli 2022 aufgehoben. Daraufhin übersandte die Klägerin der Familienkasse eine Immatrikulationsbescheinigung und informierte darüber, dass sich die Erwerbstätigkeit des Sohnes seit März 2020 auf 24 Stunden pro Woche erhöht habe.
Die erst daraufhin vorgenommene Überprüfung der Kindergeldstelle ergab, dass schon seit mehreren Jahren kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestand, da der Sohn mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitete. Daraufhin hob die Familienkasse rückwirkend die Kindergeldbewilligung auf und forderte rund 9.910 Euro zurück. Hiergegen klagte die Mutter, da die Familienkasse frühzeitig über die Arbeitszeit und das Studium informiert hatte. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied zugunsten der Klägerin. Nach Auffassung des Gerichts bestand zwar für den Sohn aufgrund des Teilzeitstudiums und der parallelen Erwerbstätigkeit von über 20 Stunden wöchentlich kein Anspruch auf Kindergeld, dennoch durfte die Familienkasse den ursprünglichen Kindergeldbescheid nicht einfach aufheben. Die Familienkasse sei frühzeitig darüber informiert worden, dass der Sohn mehr als 20 Stunden pro Woche arbeite. Zudem hätte die Familienkasse bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennen können, dass es sich um ein Teilzeitstudium handelte. Da sie der Prüfung nicht nachgekommen sei, durfte sie sich später nicht auf eine „Änderung der Verhältnisse“ berufen. Die Änderung eines Bescheides nach § 173 AO sei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn der Behörde die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung des Kindergeldes lagen daher nicht vor.
Die Richter des Bundesfinanzhofs folgten dem nicht, hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Das erstinstanzliche Urteil, mit dem das Finanzgericht die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld für einen Zeitraum wegen Überschreitens der zulässigen Arbeitszeit des volljährigen Kindes für unzulässig hielt, sei rechtsfehlerhaft. Eine abschließende Entscheidung u. a. zur Frage der Korrektur der Kindergeldfestsetzung konnte der Bundesfinanzhof mangels vollständiger Klärung der tatsächlichen Feststellungen nicht treffen.