Donnerstag, 19.03.26

Kirchensteuergesetz NRW: Sog. Zwölftelregelung ist verfassungskonform

Die sog. Zwölftelregelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW ist verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Grundgesetz (Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG). Das entschied das Finanzgericht Münster (Az. 4 K 924/23).

Der Kläger war bis zu seinem Austritt im September des Streitjahres 2020 Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Er hielt sog. virtuelle Unternehmensanteile an seinem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber wurde 2020 an ein anderes Unternehmen veräußert, wodurch dem Kläger für seine virtuellen Unternehmensanteile im Dezember 2020 eine Vergütung zufloss. Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen der Kirchensteuerfestsetzung bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Tätigkeit den Erlös aus den virtuellen Unternehmensanteilen. Nach der „Zwölftelregelung“ des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW erfasste das Finanzamt rechnerisch 9/12 (wegen des Austritts aus der katholischen Kirche im September 2020) der auf den Kläger entfallenden modifizierten Jahreseinkommensteuer als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer.

Das Gericht hielt dies für rechtmäßig. § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG sei mit Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Norm stelle eine verfassungsrechtlich zulässige Vereinfachung dar. Ohne diese Regelung müssten für die Veranlagung der Kirchensteuer die während der Dauer der Kirchensteuerpflicht erzielten Einkünfte und auch die Abzugsposten im Rahmen des subjektiven Nettoprinzips nach Zeitabschnitten zugeordnet werden. Unabhängig von der durch zunehmende Digitalisierung gewonnenen Möglichkeiten, dürfe der Gesetzgeber weiterhin an Vereinfachungsregelungen festhalten. Insbesondere werde der typische Fall – die annähernd gleiche Verteilung des Jahreseinkommens über die jeweiligen Kalendermonate – durch die Vereinfachungsregelung zutreffend erfasst. Dass von der Typisierung auch atypische Fälle erfasst würden, sei wegen des Vereinfachungszwecks hinzunehmen.

Der Kläger legte gegen dieses Urteil Revision zum Bundesfinanzhof ein (BFH-Az. X R 5/26).

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