Montag, 09.03.26

Steuerfreiheit durch Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 und Sozialversicherungsfreiheit bei kurzfristiger Beschäftigung

In die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 wurden die Erhöhungen des steuerfreien Übungsleiterfreibetrags und der steuerfreien Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG) eingearbeitet. Die steuerfreie Übungsleiterpauschale wurde ab 01.01.2026 auf 3.300 Euro (Jahr 2025: 3.000 Euro) und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro (Jahr 2025: 840 Euro) angehoben.

Die kurzfristige Beschäftigung ist neben den geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Jahr 2026: 603 Euro-Minijob) die zweite Variante der geringfügigen Beschäftigung. Für die Sozialversicherungsfreiheit von kurzfristig Beschäftigten müssen ab 01.01.2026 weiterhin die beiden folgenden grundsätzlichen Voraussetzungen vorliegen:

  • Die kurzfristige Beschäftigung ist längstens auf 3 Monate oder auf 70 Arbeitstage im Kalenderjahr im Voraus begrenzt und
  • die kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Durch das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze kommt es ab 01.01.2026 zu einer Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben von bisher 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage. Die neuen zeitlichen Regelungen zielen ausschließlich auf landwirtschaftliche Betriebe ab. Dadurch können Saisonkräfte im Jahr 2026 länger sozialversicherungsfrei beschäftigt werden.

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.