Montag, 02.03.26

Steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Pensionszusagen an einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer sind grundsätzlich betriebliche Aufwendungen der GmbH, die, bis sie fällig werden, in eine Rückstellung eingestellt werden können. Eine Pensionszusage, die steuerlich nicht anerkannt wird, ist üblicherweise eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an den Gesellschafter-Geschäftsführer. Das Problem für die GmbH: Sie muss eine Pensionszusage auch dann erfüllen, wenn sie steuerlich nicht anerkannt wird. Um möglichen Streitigkeiten mit dem Finanzamt aus dem Weg zu gehen, sichern viele GmbHs die Pensionszusage über eine Versicherung durch eine Rückdeckung ab. Der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung muss aktiviert werden. Damit kippt jedoch der Steuer- und Finanzierungsvorteil, den die GmbH durch die Bildung der Pensionsrückstellung hat, ziemlich schnell.

Ein weiteres Augenmerk muss auf die Finanzierung der Zusage gerichtet werden. Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer müssen – aus steuerlicher Sicht – finanzierbar sein. Droht die GmbH insolvent zu werden, wenn sie die Zusage erfüllen müsste, ist dies das „KO-Kriterium“ für die Finanzierung. In einem solchen Fall wird die Zusage steuerlich nicht anerkannt.

Ebenfalls interessant an einer Pensionszusage ist, dass zugunsten einer höheren Pensionszusage oder einer Pensionszusage überhaupt auf Aktivbezüge verzichtet werden kann. Gerade für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ist diese Umschichtung oft sinnvoll, um Einkünfte ins steuerlich weniger belastete Alter zu verlegen. Der Vorteil einer solchermaßen finanzierten Pensionszusage ist, dass dann, wenn die zugesagte Pension ausschließlich durch Umwandlung des für die Geschäftsführungstätigkeit vereinbarten Entgelts finanziert wird, die Zusage auch dann fremdüblich und damit grundsätzlich steuerlich anzuerkennen ist, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt worden ist.

Voraussetzung für diese Erleichterungen ist aber stets, dass für den Arbeitgeber, also für die GmbH, kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche des Geschäftsführers mitfinanzieren zu müssen (s. a. BFH-Az. I R 89/15). Wobei eine Verzinsung der Ansprüche zwar grundsätzlich eine Mit-Finanzierung des Arbeitgebers darstellt, aber nicht schädlich ist, sofern die Höhe marktüblich ist. Anders ausgedrückt: Eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage, bei der der Kapitalstock vom Arbeitgeber mit einem den risikoarmen Marktzins übersteigenden Satz zu verzinsen ist, ist nicht mehr ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert. Aber auch eine auf diese Weise „gemischt finanzierte“ Versorgungszusage ist steuerlich anzuerkennen, sofern die Gesamtausstattung (!) der Arbeitnehmer angemessen ist (s. a. BFH-Az. I R 50/22 und I R 4/23). Fraglich ist auch, ob eine gesellschaftliche Veranlassung regelmäßig anzunehmen ist, wenn die GmbH eine für sie günstige, gesicherte Rechtsposition ohne Gegenleistung zugunsten ihres Gesellschafters aufgibt, indem sie einer für sie ungünstigen Vertragsänderung zustimmt (BFH-Az. I R 48/22).

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