Freitag, 27.03.26

Steuersatz für Restaurationsleistungen: Änderungen ab 01.01.2026

Ab dem 1. Januar 2026 tritt in Deutschland eine bedeutende Änderung bei der Umsatzbesteuerung von Restaurations- und Gastronomieleistungen in Kraft. Das bedeutet konkret:

  • Speisen in Restaurants, Cafés, Bistros oder bei Catering-Leistungen werden unabhängig davon, ob sie vor Ort verzehrt oder zum Mitnehmen verkauft werden, künftig einheitlich mit 7 % Umsatzsteuer besteuert.
  • Getränke bleiben weiterhin beim regulären Steuersatz von 19 %. Dazu zählen auch alkoholische Getränke sowie die meisten zubereiteten Getränke.
  • Diese neue Regelung gilt dauerhaft und ersetzt die bisherige uneinheitliche Besteuerung.

Für die Praxis bedeutet die neue Regelung, dass Gastronomiebetriebe ihre Kassen- und Abrechnungssysteme rechtzeitig umstellen müssen, damit ab dem 1. Januar 2026 der korrekte Steuersatz berechnet wird. Sollte das nicht bereits erfolgt sein, ist die Umstellung dringend durchzuführen. Grundsätzlich ist es auch empfehlenswert, anhand von Testbuchungen sicherzustellen, dass nur die Abgabe von Speisen, nicht aber die Abgabe von Getränken dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Fehler bei der Anwendung der neuen Steuersätze können zu steuerlichen Beanstandungen bei Betriebsprüfungen führen. Auch bei Anzahlungen gilt als maßgeblich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Steuersatz, sodass hier besondere Buchungsregeln zu beachten sind.

Der Verkauf eines Restaurantgutscheins ist stets als Mehrzweckgutschein einzuordnen, da im Zeitpunkt des Verkaufs nicht sicher feststeht, ob die Leistung, die mit der Hingabe des Gutscheins bezahlt werden soll, dem ermäßigten oder dem Regelsteuersatz unterliegen wird. Daher ist die Ausgabe eines Restaurantgutscheins nicht steuerbar, die Umsatzsteuer fällt insofern erst bei Einlösung des Gutscheins, also bei der tatsächlichen Erbringung des Restaurationsumsatzes an. Der in diesem Zeitpunkt geltende Umsatzsteuersatz ist anzuwenden.
Umfasst ein Angebot sowohl Speisen als auch Getränke zu einem Pauschalpreis (sog. Kombiangebot, z. B. Buffet, All-Inclusive-Angebote), muss eine Aufteilung erfolgen, da die Lieferung der Getränke zwingend dem Regelsteuersatz unterliegt. Da eine Aufteilung eines einheitlichen Preises mitunter schwierig sein kann, beanstandet es die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.