Das Sächsische Finanzgericht entschied, dass eine Aufwandsentschädigung nur dann steuerfrei nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist, wenn der dem Empfänger tatsächlich entstandene Aufwand nicht offensichtlich geringer ist als die gezahlte Entschädigung (Az. 4 K 788/23).
Im konkreten Fall war streitig, in welchem Umfang die an eine ehrenamtliche Ortsvorsteherin, die zugleich Mitglied des Ortschaftsrats war, gezahlte Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerbefreit ist. Die Steuerpflichtige erhielt von der Gemeinde für ihre ehrenamtliche Tätigkeit als Ortsvorsteherin nach § 155a Abs. 3 Nr. 1 SächsBG eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5.152 Euro. Für ihre zusätzlich ausgeübte Tätigkeit als Ortschaftsrätin im Ortschaftsrat des Ortsteils A stand ihr keine Entschädigung zu. Das beklagte Finanzamt behandelte 2.496 Euro als steuerfrei und berücksichtigte den restlichen Betrag als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Mit ihrer Klage machte die Steuerpflichtige die vollumfängliche Steuerbefreiung der Aufwandsentschädigung geltend.
Das Sächsische Finanzgericht wies die Klage ab. Die von der Gemeinde gezahlte Aufwandsentschädigung ist über den vom Finanzamt gewährten Betrag hinaus nicht steuerfrei. Folglich wurde der übersteigende Betrag in Höhe von 2.656 Euro zutreffend im Rahmen der Einkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit der Besteuerung unterworfen. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind. Folglich liege eine steuerfreie Aufwandsentschädigung insoweit nicht vor, als die Entschädigung für Verdienstausfall oder Zeitverlust gezahlt wird oder dem Empfänger ein abziehbarer Aufwand nicht oder offenbar nicht in der Höhe der gewährten Entschädigung erwächst. Der Steuerpflichtigen sei im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Ortsvorsteherin ein abziehbarer Aufwand nicht in der Höhe der gewährten Entschädigung erwachsen. Dabei erstreckt sich die Prüfung, ob die Entschädigung den Aufwand des Empfängers übersteigt, nicht darauf, welche Aufwendungen dem einzelnen Steuerpflichtigen konkret erwachsen sind, sondern lediglich darauf, ob Personen in gleicher dienstlicher bzw. ehrenamtlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre Aufwendungen etwa in Höhe der Aufwandsentschädigung erwachsen. Die Prüfung, ob die Entschädigung den Aufwand des Empfängers übersteigt, erstrecke sich dabei nicht darauf, welche Aufwendungen dem einzelnen Steuerpflichtigen konkret erwachsen sind, sondern lediglich darauf, ob Personen in gleicher dienstlicher bzw. ehrenamtlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre Aufwendungen etwa in Höhe der Aufwandsentschädigung erwachsen. Zudem stellte das Finanzgericht klar, dass eine von dem Steuerpflichtigen bekleidete Doppelfunktion durch gleichzeitige ehrenamtliche Tätigkeit als Ortvorsteher und als Ortschaftsrat nicht den Ansatz eines höheren steuerfreien Betrags in Gestalt einer kumulativen Anwendung der Steuerfreibeträge für Ortsvorsteher und für Ortschaftsräte rechtfertigt.