Mittwoch, 04.03.26

Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins – Steuerbefreiung oder Ausschluss des Vorsteuerabzugs?

Der Bundesfinanzhof hatte zu klären, ob die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes auch Mitgliedsbeiträge zu gemeinnützigen Sportvereinen umfasst, mit der Folge, dass über § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG der begehrte Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (Az. V R 4/23).

Der Bundesfinanzhof kam zu folgender Auffassung: Die Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem Unionsrecht. Ob ein Sportverein gegenüber seinen Mitgliedern eine einheitliche Leistung oder mehrere eigenständige Leistungen erbringe und ob es sich dabei um einen steuerfreien oder einen dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Umsatz handeln kann, sei im Einzelfall zu entscheiden.

Im Streitfall sei das Niedersächsische Finanzgericht zwar zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger gegenüber seinen Mitgliedern steuerbare Leistungen gegen Zahlung der Mitgliedsbeiträge erbracht hat. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft außer Betracht gelassen, dass die Mitgliedsbeiträge als Entgelt für die Bereitstellung einer Vielzahl von Angeboten des Klägers im Rahmen verschiedener Sportarten entrichtet wurden. Im Hinblick hierauf fehle es an einer Würdigung dahingehend, ob eine einheitliche Leistung des Klägers an seine Mitglieder vorliegt oder er mehrere eigenständige Leistungen erbracht hat. Mangels Spruchreife müsse daher offenbleiben, ob die Leistungen des Klägers in diesem Fall steuerfrei sind, sodass über die zwischen den Beteiligten streitige Frage des Vorsteuerabzugs nicht entschieden werden konnte.

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