Das Finanzgericht Düsseldorf entschied zur umsatzsteuerlichen Beurteilung, ob Factoring-Leistungen vorliegen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (Az. 5 K 125/24 U). Insbesondere ging es dem Kläger um die Kürzung des Vorsteuerabzugs für das Jahr 2015.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer GmbH, war laut Gesellschaftsvertrag der An- und Verkauf von Forderungen. Im Streitjahr verpflichtete sich die Klägerin gegenüber in Deutschland ansässigen Unternehmerkunden, sog. Anschlusskunden, zu (Factoring-) Dienstleistungen, d. h. sie kaufte Forderungen der Anschlusskunden, übernahm den Einzug der angekauften Forderungen und das Debitorenausfallrisiko. Die hieraus erzielten Vergütungen, insbesondere die Factoring-Gebühren, gab sie als steuerpflichtige Umsätze an. Nach dem Vortrag der Klägerin verkaufte sie für Zwecke der Refinanzierung bestimmte, von den Anschlusskunden an sie abgetretene Forderungen an die in den Niederlanden ansässige Schwestergesellschaft A.B.V. und trat diese Forderungen an diese ab.
Das Gericht entschied, dass der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2015 rechtmäßig ist. Das Finanzamt hat für das Jahr 2015 den Vorsteuerabzug zu Recht gekürzt, denn die von der Klägerin bezogenen Eingangsleistungen wurden von ihr insoweit zur Ausführung von Umsätzen im Ausland verwendet, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung hat diese im Streitjahr keine steuerbaren und steuerpflichtigen Factoring-Leistungen von der A.B.V. erhalten, sondern sie hat selbst gegenüber der A.B.V. Umsätze mit Forderungen im Ausland erbracht, die, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären, gemäß § 4 Nr. 8c UStG steuerfrei gewesen wären.
Die A.B.V. habe an die Klägerin keine Factoring-Leistungen erbracht, denn die A.B.V. hat tatsächlich nicht die Einziehung der von den Anschlusskunden an die Klägerin abgetretenen Forderungen übernommen. Dass die A.B.V. das Ausfallrisiko übernommen hat, sei insoweit ohne Bedeutung. Diese Wertung der zwischen der Klägerin und der A.B.V. abgeschlossenen Verträge entspreche der wirtschaftlichen Realität. Der Forderungskauf ohne Übernahme des Forderungseinzugs stelle keine Factoring-Leistung und keine Einziehung von Forderungen dar, sondern vielmehr einen – steuerfreien – Umsatz „im Geschäft mit Forderungen“ im Sinne des § 4 Nr. 8c UStG bzw. Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL.
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