Der Bundesfinanzhof musste entscheiden, ob bei einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung Verspätungszuschläge anfallen, obwohl die auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlichten FAQ “Corona” (Steuern – Stand vom 14.12.2021) unter II.7 den Hinweis enthalten, dass “das zuständige Finanzamt unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation aufgrund der Corona-Krise im Einzelfall prüfen wird, ob von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung abgesehen werden kann.”
Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand nicht.
Der steuerlich beratene Kläger hatte im Streitfall seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben. Daher setzte das Finanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest.
Die Abgabefristen wurden in der Corona-Krise durch Gesetz und nicht durch Verwaltungsentscheidung verlängert. Also waren Verspätungszuschläge festzusetzen. Aus den FAQ “Corona” ergibt sich nichts Gegenteiliges. Darauf wies der Bundesfinanzhof hin (Az. X R 7/23). Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen sei somit rechtmäßig. Die FAQ “Corona” entfalteten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt noch führten sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen stünde. Es konnte offenbleiben, ob die FAQ “Corona” grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Die vom Kläger herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht.