Donnerstag, 26.02.26

Vorsicht bei gemischt finanzierten Pensionszusagen an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Steuerliche Arbeitnehmer – und dazu zählen auch GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer – können einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Altersvorsorge über die GmbH laufen lassen, etwa in Form einer Pensionszusage. Pensionszusagen sind grundsätzlich betriebliche Aufwendungen, die – bis sie fällig werden – in eine Rückstellung eingestellt werden können. Ergeht die Zusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer, wird hingegen ihre Angemessenheit geprüft. Hierbei muss die Gesamtvergütung betrachtet werden, da die Pensionszusage Teil der Gesamtbezüge ist. Diese gesamten Bezüge müssen angemessen sein. Eine Pensionszusage muss, wenn sie steuerlich anerkannt werden soll, ernsthaft vereinbart, angemessen ausgestaltet und vom Berechtigten erdienbar sein. Ansonsten stellt sie eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an den Gesellschafter-Geschäftsführer dar.

Hier im Überblick einige Kriterien für die steuerliche Anerkennung:

  • das Alter bei der Erteilung der Pensionszusage (59 Jahre),
  • das Alter beim Eintritt in den Ruhestand (65 Jahre oder älter),
  • die Wartezeit, bis eine Pensionszusage erteilt werden darf (in der Regel 5 Jahre),
  • die Zeit zwischen Zusage und Eintritt in den Ruhestand (Erdienbarkeitsphase; in der Regel mindestens 10 Jahre),
  • die strikte Einhaltung der Formalien,
  • die Anpassung der zugesagten Leistungen während der Anwartschaftszeit bzw. der Rentenbezugsdauer,
  • der Verzicht auf Aktivbezüge zugunsten einer (erhöhten) Zusage (Komplett-Verzicht ist nicht möglich),
  • die Nicht-Anerkennung von Finanzierungen einer Pensionszusage,
  • vertragliche Unverfallbarkeitsregeln, die die Pensionszusage immer und unter allen Umständen aufrecht erhalten,
  • die Möglichkeit des Verzichts auf (einen Teil) der Pensionszusage. Wird ohne eine entsprechende Regelung im Anstellungsvertrag auf die Leistung verzichtet, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor,
  • die Obergrenze für die Pensionszahlung (in der Regel 75 % der letzten Aktivbezüge).

Bei Detailfragen sollten Sie sich an Ihre Steuerberaterin/Ihren Steuerberater wenden.

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.