Montag, 09.03.26

Wer haftet für Umsatzsteuer? Anwendung des § 14c Abs. 2 UStG im Rahmen eines sog. Zentralreguliererfalles

Das Finanzgericht Münster hatte zur Umsatzsteuerhaftung für Rechnungen zu entscheiden, mit denen der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten über eine Delkredereprovision „im Namen und für Rechnung“ des Kunden abrechnet (Az. 5 K 90/21 U).

Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die L N GmbH mit Sitz in P. Sie betreibt an mehreren Standorten einen Großhandel. An den jeweiligen Standorten werden sog. Schnelllager und/oder Ausstellungen unterhalten. Die Klägerin war im Streitzeitraum Kommanditistin der J GmbH & Co. KG mit Sitz in F. Die J unterhält vertragliche Beziehungen zu Lieferanten von Produkten und zu Unternehmen des Handels wie der Klägerin (Anschlusshäuser).

Das Gericht entschied, dass das Finanzamt die Klägerin in den Streitjahren zu Recht gemäß § 14c Abs. 2 UStG in Anspruch genommen hat. Die von der J den Lieferanten übermittelten Dokumente sowie deren Inverkehrbringen sind der Klägerin zuzurechnen. Die Klägerin gelte für Zwecke des § 14c UStG als Ausstellerin der Rechnungen und schulde damit die in den Dokumenten ausgewiesene Umsatzsteuer.

Gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (a. F.) schuldet, wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. § 14c Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG beruhen auf Art. 203 MwStSystRL. Danach wird die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs soll Art. 203 MwStSystRL der Gefährdung des Steueraufkommens entgegenwirken, die sich u. a. aus dem in der MwStSystRL vorgesehenen Recht auf Vorsteuerabzug ergeben könnte.

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