Verpflegungsdienstleistungen“ werden ab dem 01.01.2026 mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % statt bisher 19 % besteuert. Dies gilt aber nur für Speisen, nicht für Getränke. Diese Änderung hat für die davon betroffenen Gewerbezweige (Gaststätten, Hotels, Imbissstände aller Art, Lieferanten von Krankenhäusern usw.) Änderungen zur Erfassung der jeweiligen Umsatzkategorien in ihren Kassensystemen zur Folge. Insbesondere für das Geschäft am Silvestertag muss dazu geklärt werden, zu welchem Zeitpunkt die Lieferung bzw. der Leistungsaustausch nach dem Umsatzsteuergesetz erfüllt wurde.
Die Lieferung von Speisen und Getränken gilt dann als „erbracht“, wenn sie dem Gast/Abnehmer
- auf dem Tisch des Lokals serviert wird
- die Getränke ggf. übergeben werden (der Sekt oder Champagner zu Silvester)
- auf die Theke – auch des Imbisstandes – für den Konsum bereitgestellt werden.
Damit müsste in der Silvesternacht für jede Bestellung eines Gastes festgehalten werden, wann die Lieferung nach den o. g. Handlungen ausgeführt worden ist – nicht etwa, wann der Umsatz in der Kasse verbucht wurde! Dies kann natürlich kaum jemand korrekt durchführen.
Daher hat das Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben vom 22.12.2025 (Az. III C 2 – S-7220/00023/014/027) – sehr knapp vor dem Mitternachtstermin am „31.12.“ in großzügiger Weise gestattet, dass in dieser Nacht für beide Leistungen, d. h. Speisen und Getränke (auch nach Mitternacht) der allgemeine Steuersatz von 19 % angewandt wird. Dies hat dann zur Folge, dass auch am ersten Tag im neuen Jahr auf Speisen-Lieferungen der Steuersatz von 19 % zum Tragen kommt. Das Finanzministerium ordnet damit „großzügig“ Steuern an, z. B. für einen Mitternachtsimbiss, die nach dem Gesetz nicht angefallen sind. D. h. Silvester 2025 dauert dann bis zum frühen Morgen des 1. Januars 2026! In dem gleichen Erlass wird aber auch eine pauschale Aufteilung des Umsatzes für ein „All-Inclusive-Angebot“ oder ein Buffet mit Speisen und Getränken bei einem Einheitspreis mit dem Getränke-Anteil von 30 % angeboten. Falls also für Silvester den Gästen eine solche Regelung angeboten wurde, kann diese Aufteilung in Anspruch genommen werden.
Hinweis
Obwohl Silvester bereits seit einigen Wochen vorbei ist, muss die Umsatzsteuervoranmeldung für den Januar 2026 ja erst am 10. Februar abgegeben werden. Ggf. kann eine Korrektur der Voranmeldung auch noch in der Jahressteuererklärung für 2026 erfolgen.