Ausgenommen von der Spekulationssteuer nach § 23 des Einkommensteuergesetzes sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Allerdings ist der Begriff „Gegenstände des täglichen Gebrauchs” gesetzlich nicht definiert.
Kürzlich hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist (Az. IX R 4/25).
Im konkreten Fall kauften die Kläger am 02.06.2020 ein Wohnmobil für rund 323.000 Euro netto und vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Klägerin war. Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die jedoch nicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden können. Am 07.03.2021 veräußerten sie das Wohnmobil für 315.126 Euro netto. Der Buchwert betrug zu diesem Zeitpunkt 300.612 Euro. Den Gewinn in Höhe von 14.514 Euro berücksichtigte das beklagte Finanzamt als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG. Der Gewinn kam dadurch zustande, dass die Abschreibungen wieder hinzuzurechnen waren. Das Sächsische Finanzgericht gab den Klägern Recht. Das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, welches vom Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte ausgenommen sei.
Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision des Finanzamts zurück und bestätigten das Ergebnis der Vorinstanz. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind („Luxusgüter“), unter diesen Begriff fallen können. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der Bundesfinanzhof für unerheblich, dass die Kläger das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle eingesetzt hatten.
Hinweis
„Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen – eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich.