Der Bundesfinanzhof hatte zu klären, ob § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes, gemäß dem die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt, als Schenkung gilt, ein subjektives Merkmal im Sinne eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit verlangt (Az. II R 19/24).
§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Vorschrift enthält kein subjektives Tatbestandsmerkmal, weder in Gestalt eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit noch einer Bereicherungsabsicht. Wenn die Leistung in der Abtretung eines GmbH-Anteils bestehe, stimme der Ausführungszeitpunkt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, zu dem die Abtretung zivilrechtlich wirksam wird, überein. Ob die Leistung zu einer Werterhöhung der Anteile der Gesellschafter geführt hat, sei auf diesen Zeitpunkt bezogen zu prüfen.
Wenn ein Abtretungsvertrag aufgrund des Handelns eines vollmachtlosen Vertreters schwebend unwirksam ist nach § 177 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), entsteht die Schenkungsteuer erst mit der erforderlichen Genehmigung. Die zivilrechtliche Rückwirkung der Genehmigung hat schenkungsteuerrechtlich keine Bedeutung.
Hinweis
Bei Unklarheiten im Zusammenhang mit der schenkungsteuerlichen Behandlung bei Abtretung eines GmbH-Anteils können Sie sich an Ihre Steuerberaterin/Ihren Steuerberater wenden.