Freitag, 20.02.26

Zur Fremdüblichkeit der Verzinsung einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Direktzusage

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17.12.2025 bezüglich der steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen zugunsten zweier bei einer GmbH angestellten Gesellschafter zu der Frage Stellung genommen, ob ein vereinbarter Zinssatz von 6 Prozent bei durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungszusagen als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden kann (Az. I R 4/23).

Im konkreten Fall sollten die zugesagten Betriebsrenten in der Weise finanziert werden, dass die Gesellschafter zugunsten der Renten auf einen Teil ihrer Arbeitslöhne (Urlaubs- und Weihnachtsgelder) verzichten (sog. Entgeltumwandlung). Die Klägerin und Revisionsbeklagte, eine GmbH, hatte sich verpflichtet, den auf diese Weise aufzubauenden Kapitalstock mit 6 Prozent p. a. zu verzinsen. Im Gegensatz dazu erhielt ein gesellschaftsfremder Arbeitnehmer für seine arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage nur eine Verzinsung von 3 Prozent p. a. Das beklagte Finanzamt sah deshalb den den Gesellschafter-Arbeitnehmern zugebilligten Zinssatz als überhöht an und behandelte die von der GmbH für die künftigen Renten gebildeten Rückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit die Verzinsung mehr als 3 Prozent p. a. beträgt.

Die Richter des Bundesfinanzhofs sind dem nicht gefolgt. Zwar gehen auch die Richter davon aus, dass eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage, bei der der Kapitalstock vom Arbeitgeber mit einem den risikoarmen Marktzins übersteigenden Satz zu verzinsen ist, nicht mehr ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert wird. Jedoch sind nach Auffassung der Richter auch auf diese Weise “mischfinanzierte” Versorgungszusagen steuerlich anzuerkennen, wenn die Gesamtausstattung der Arbeitnehmer angemessen ist. Zur Gesamtausstattung gehören neben den Rentenanwartschaften insbesondere der monatliche Arbeitslohn sowie sonstige arbeitgeberseitige Zuwendungen, wie beispielsweise die Zurverfügungstellung eines Pkw auch für die private Nutzung. Da das vorinstanzliche Finanzgericht Nürnberg die Angemessenheit der Gesamtausstattungen der Arbeitnehmer nicht ausreichend geprüft hatte, hat der Bundesfinanzhof die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

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