Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine rechtsfähige Stiftung nur dann gewerbesteuerpflichtig ist, wenn sie entweder die Voraussetzungen der in § 2 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes geregelten Fiktion eines Gewerbebetriebs erfüllt oder einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG unterhält – eine bloße Vermögensverwaltung reicht nicht aus (Az. III R 16/25).
Im konkreten Fall ging es um eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, die als gemeinnützig anerkannt werden und für die Jahre 2014 bis 2017 keine Gewerbesteuer zahlen wollte. Nach § 2 der Satzung („Gemeinnütziger Zweck“) verfolgte die Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung war die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Das beklagte Finanzamt verneinte die Gemeinnützigkeit und setzte Gewerbesteuermessbeträge fest. Einspruch und Klage zum Finanzgericht Sachsen-Anhalt hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht begründete die Klageabweisung damit, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 6 GewStG erfülle, weil sie nicht selbstlos tätig gewesen sei.
Der Bundesfinanzhof hob das angefochtene Urteil teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Dieses hatte nicht geprüft, ob die Stiftung überhaupt als gewerbesteuerpflichtiges Subjekt in Betracht kommt. Nach Auffassung der Richter fällt eine rechtsfähige Stiftung nicht unter § 2 Abs. 2 GewStG, der für Kapitalgesellschaften eine ausnahmslose Gewerbesteuerpflicht normiert. Eine Stiftung unterliege der Gewerbesteuer vielmehr nur dann, wenn sie entweder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO unterhält oder einen originären Gewerbebetrieb nach § 15 EStG ausübt. Das Finanzgericht hatte es jedoch versäumt, die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Insbesondere blieb ungeklärt, ob einzelne Tätigkeiten – etwa Beteiligungen an Personengesellschaften, Aktiengeschäfte oder Festgeldanlagen – über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgingen. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass es sich bei Beteiligungen, Zinsen oder Spenden nicht automatisch um wirtschaftliche Geschäftsbetriebe handelt. Eine gewerbliche Prägung sei nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben, z. B. bei Beteiligungen an originär gewerblich tätigen Personengesellschaften oder bei einer planmäßigen Beteiligungspolitik. Auch Aktiengeschäfte könnten nur dann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen, wenn sie nachhaltig und auf Wiederholung ausgelegt seien.
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt muss nun im zweiten Rechtsgang detailliert prüfen, ob die Stiftung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten hat und falls ja, welchen Umfang dieser hatte. Nur wenn eine solche Tätigkeit festgestellt wird, kommt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine Besteuerung nach dem Gewerbesteuergesetz in Betracht.