Bundesfinanzministerium zu weiteren Grundsätzen zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art

Mittwoch, 22.10.25

Nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes können nach einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen Betriebe gewerblicher Art (BgA) zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht. Für Fälle der Zusammenfassung mittels eines Blockheizkraftwerks (BHKW) enthält das BMF-Schreiben vom 11. Mai 2016 Grundsätze, die bei der Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls zu beachten sind.

Neben einem BHKW ist auch eine Wärmepumpe, hybride PV-Anlage oder ein Fernwärmenetz grundsätzlich dazu geeignet, im Einzelfall die Zusammenfassung eines Bad-BgA mit einem Versorgungs-BgA (Netzbetriebs- und/oder Energieversorgungs-BgA) zu begründen. Eine hinreichend enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung der beiden jeweiligen Einrichtungen, die nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG zusammengefasst werden sollen, ist dabei grundsätzlich in Bezug auf den Gesamtwärmebedarf des Bad-BgA einerseits und die Stromerzeugung bzw. die Möglichkeit eines systemgerechten Lastenmanagements auf Seiten des Versorgungs-BgA andererseits gegeben.

Bei der Zusammenfassung sind stets die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls maßgebend. Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem neuen Schreiben (Az. IV C 2 – S 2706/00061/003/134) neben allgemeinen Grundsätzen auch Grundsätze zur Zusammenfassung mittels Wärmepumpe, hybrider PV-Anlage und zur Einbindung in ein Fernwärmenetz formuliert.

Diese Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Das Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

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