Anwendung der unentgeltlichen Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch ab 17. April 2025

Donnerstag, 30.10.25

Das Bundesministerium der Finanzen hat ein Schreiben zur Anwendung der Grundsätze des Urteils X R 35/19 des Bundesfinanzhofs vom 29.01.2025 bzgl. der unentgeltlichen Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch veröffentlicht (Az. IV C 6 – S 2240/00044/019/033).

Zur Anwendung der Urteilsgrundsätze bei Übertragungen von aktiven Gewerbebetrieben führt es aus:

1. Übertragungen ab 17. April 2025

Die Urteilsgrundsätze sind für alle Übertragungen ab 17. April 2025 (Tag der Veröffentlichung des Urteils durch den BFH) anzuwenden. In diesen Fällen ist eine Buchwertfortführung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern unter Vorbehaltsnießbrauch nach § 6 Absatz 3 EStG auch bei einem aktiven Gewerbebetrieb nicht mehr möglich.

2. Übertragungen vor dem 17. April 2025

Ist die Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Übertragung noch nicht bestandskräftig, sind die Urteilsgrundsätze anwendbar. Auf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag des Nießbrauchsnehmers und des Nießbrauchsgebers können in diesen Fällen unverändert die Buchwerte nach § 6 Absatz 3 EStG aus Vertrauensschutzgründen fortgeführt werden. Die zum Buchwert übertragenen Wirtschaftsgüter bleiben beim Nießbrauchsnehmer weiterhin nach § 15 EStG steuerverstrickt.

Der Bundesfinanzhof entschied Folgendes:

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.