Erhält ein Gewerbetreibender Finanzhilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Einschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie, die in dem Veranlagungszeitraum gewinnerhöhend erfasst werden, für den sie bewilligt worden sind, fehlt es nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs an der für die Annahme außerordentlicher Einkünfte erforderlichen Zusammenballung von Einkünften (Az. X B 27/25).
Im konkreten Fall erzielte der Kläger, ein Schausteller, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. Aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen erhielt er im Streitjahr 2020 staatliche Finanzhilfen in Höhe von rund 152.800 Euro, die er gewinnerhöhend erfasste. Im Jahr 2020 sanken seine Betriebseinnahmen von ca. 480.000 Euro auf 130.000 Euro. Seine Betriebsausgaben für das Jahr 2020 betrugen rund 170.000 Euro. Der Kläger vertrat die Ansicht, bei den Finanzhilfen handele es sich um Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene Einnahmen (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG) oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit (§ 24 Nr. 1 Buchst. b EStG) gewährt worden seien und die nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG dem ermäßigten Steuersatz unterlägen. Das beklagte Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nicht. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein.
Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück. Bei Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene Einnahmen bzw. für die Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden, müsse im Einzelfall geprüft werden, ob sie als außerordentliche Einkünfte zu qualifizieren seien. Dies sei dann der Fall, wenn es zu einer Zusammenballung der Entschädigung mit weiteren Einkünften komme. Dies sei nicht der Fall, wenn – wie im Streitfall – eine Corona-Finanzhilfe an die Stelle von Betriebseinnahmen trete, die im Veranlagungszeitraum der Entschädigung ohne die Corona-Einschränkungen mutmaßlich angefallen wäre. D. h., die Entschädigung im Streitjahr sowie die Minderung der Betriebsausgaben führten lediglich zu einer Schwankung der Gewinnhöhe.