Der Bundesfinanzhof stellt klar: Eine steuerliche Organschaft mit Gewinnabführungsvertrag wirkt nur, wenn der Vertrag zivil- und handelsrechtlich korrekt abgeschlossen und tatsächlich „gelebt“ wird (Az. I R 37/22). Voraussetzung sei ein Gewinnabführungsvertrag nach § 291 AktG mit mindestens fünf Jahren Laufzeit, der in dieser Zeit lückenlos durchgeführt wird (§ 14 KStG).
Wesentliche Punkte:
Erfüllung ist möglich durch Zahlung, Verrechnung über ein Verrechnungskonto mit regelmäßigem Abschluss oder Umwandlung in ein verzinstes Darlehen. Bei Nichtbeachtung droht, dass die Finanzverwaltung die Organschaft rückwirkend nicht anerkennt.
In Zweifelsfällen sollte schnell eine zulässige Erfüllungsform gewählt werden. Ihre Steuerberaterin/Ihr Steuerberater hilft Ihnen gerne bei Detailfragen.