Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse

Freitag, 22.05.26

Im Streitfall befand sich ein selbstständig tätiger Berufsträger im Regelinsolvenzverfahren, führte seine Tätigkeit aber nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter eigenverantwortlich weiter aus. Er war verpflichtet, monatliche Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse zu leisten, die auf Basis durchschnittlicher Gehälter angestellter Steuerberater berechnet wurden. Für diese Zahlungen sowie für den Aufwand aus der Passivierung einer Verbindlichkeit beziehungsweise Rückstellung begehrte er den Betriebsausgabenabzug.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz (Az. VIII R 12/24). Nach Auffassung des Gerichts sind die Ausgleichszahlungen weder aus dem Betriebsvermögen abgeflossen noch betrieblich veranlasst. Sie beruhen vielmehr auf insolvenzrechtlichen Vorgaben und betreffen nicht die Erzielung oder Ermittlung des Einkommens, sondern dessen Verwendung. Dass die Ausgleichszahlungen unmittelbar durch das Insolvenzverfahren verursacht waren, begründet nach Auffassung der Richter ebenfalls keine betriebliche Veranlassung. Deshalb scheidet ein Betriebsausgabenabzug aus.

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