Das Finanzgericht München hatte zu entscheiden, ob ein unbebauter Bauplatz, der einmal im Jahr gemulcht wird, als steuerbegünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach § 13b ErbStG gilt und ob damit die Schenkungsteuer sinken könnte (Az. 4 K 2155/24).
Der Vater hatte seinem Sohn ein als Bauplatz ausgewiesenes Grundstück geschenkt. Es wurde seit 1970 nicht landwirtschaftlich genutzt, sondern nur einmal jährlich gemulcht und in Förderanträgen als „aus der Erzeugung genommen/Brache“ geführt. Der Sohn brachte das Grundstück zwar als Sonderbetriebsvermögen in eine landwirtschaftliche GbR ein, eine echte Bewirtschaftung fand aber nicht statt. Das Finanzamt verweigerte deshalb die Steuervergünstigung und setzte Schenkungsteuer fest. Der Kläger meinte, das Mulchen sei landwirtschaftliche Nutzung und förderrechtlich anerkannt.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Für die Begünstigung sei eine planmäßige, nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung erforderlich, die über die bloße Pflege hinausgehe. Einmaliges Mulchen und Brachliegenlassen reiche nicht. Auch die Nutzung durch die GbR ersetze keine eigene Bewirtschaftung des Eigentümers. Die Schenkungsteuerfestsetzung war somit rechtmäßig.