Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit für einen auf Zypern ansässigen Arbeitgeber im Schiffsverkehr zwischen Hamburg und einer deutschen Nordseeinsel in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind (Az. VI R 1/24).
Im Streitfall war der in Deutschland ansässige Kläger für ein Unternehmen mit Sitz in der Republik Zypern als Arbeitnehmer auf einer Passagierfähre tätig, die zwischen Hamburg und einer deutschen Nordseeinsel verkehrte. Die Passagierfähre fuhr unter zypriotischer Flagge und die Fährstrecke verlief über die Elbe und über das küstennahe Meer, welches noch innerhalb der zum Inland zählenden 12 Meilen-Zone lag. Der Kläger war der Ansicht, dass Zypern das Besteuerungsrecht zustehe. Demgegenüber unterwarf das beklagte Finanzamt die Vergütungen des Klägers vollumfänglich der inländischen Besteuerung, da Deutschland das Besteuerungsrecht als Ansässigkeitsstaat zustehe. Dem folgte auch das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern und wies die dagegen erhobene Klage ab.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Bundesrepublik Deutschland für Einkünfte eines dort ansässigen Arbeitnehmers, der an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr tätig ist, nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Zypern (DBA Zypern 2011) als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zusteht. Zudem hat er klargestellt, dass ein „Schiff im Binnenverkehr“ i. S. d. DBA-Zypern 2011 nur ein solches ist, das ausschließlich auf innerhalb des Festlandes liegenden Binnengewässern (Flüssen, Kanälen und Seen) verkehrt. Vorliegend blieb die Revision des Klägers erfolglos. Der Kläger habe seine Tätigkeit nicht an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr ausgeübt, da das Schiff ohne Auslandsberührung ausschließlich zwischen Orten innerhalb Deutschlands eingesetzt worden sei. Nach Auffassung der Richter sei er auch nicht an Bord eines „Schiffes im Binnenverkehr“ tätig geworden, da die Passagierfähre nicht nur auf Binnengewässern, sondern auch auf den inländischen Küstengewässern verkehrt sei. Damit sei die Tätigkeit an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr ausgeübt worden, weshalb das ausschließliche Besteuerungsrecht bei Deutschland als Ansässigkeitsstaat verblieben sei.