Erdgeschosswohnung eines landwirtschaftlichen Betriebs blieb Betriebsvermögen

Montag, 24.08.26

Der Bundesfinanzhof musste klären, ob eine Erdgeschosswohnung auf Grund einer früheren Übergangsregelung des § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG a. F. steuerfrei aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen werden konnte (Az. VI R 19/23).

Im konkreten Fall hatte der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2012 von seiner Mutter übernommen. In seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erklärte er die Entnahme einer zuvor vermieteten, anschließend selbst genutzten Erdgeschosswohnung samt Grund und Boden. Das beklagte Finanzamt beurteilte die Entnahme der Erdgeschosswohnung als steuerpflichtig und setzte im Rahmen des Einkommensteuerbescheids 2015 einen Entnahmegewinn in Höhe von 118.198,79 Euro an. Die Vorinstanz, das Finanzgericht München, gab dem Kläger Recht. Es entschied, dass das gesamte Wohnhaus bereits zum 01.01.1993 steuerfrei entnommen worden ist.

Der Bundesfinanzhof legte die früheren Erklärungen anders aus. Der damalige Antrag vom 14.12.1994 und die Bestätigung des Finanzamts vom 20.02.1995 hätten sich nicht auf das gesamte Wohnhaus, sondern lediglich auf den Grund und Boden einer neu errichteten Betriebsleiterwohnung in einem anderen Gebäude bezogen. Die streitige Erdgeschosswohnung des landwirtschaftlichen Betriebs sei daher bis zur späteren Entnahme Betriebsvermögen geblieben. Die Richter des Bundesfinanzhofs hoben das Urteil des Finanzgerichts München auf und verwiesen die Sache zur Ermittlung des steuerpflichtigen Entnahmegewinns zurück.

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