Verkürzte Restnutzungsdauer durch Gutachten nachweisen

Donnerstag, 10.09.26

Das Finanzgericht München stellt klar, dass für den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer keine bestimmte Gutachtenart vorgeschrieben ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die Bewertung nachvollziehbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Gebäudes eingeht (Az. 8 K 1147/23).

Eine Grundstückseigentümerin hatte für eine vermietete Betriebshalle eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer von 18 Jahren geltend gemacht und dadurch eine deutlich höhere AfA begehrt. Das Finanzamt erkannte dies nicht an und verwies auf die gesetzlich typisierte Nutzungsdauer.

Das Finanzgericht gab der Klage jedoch statt. Nach Auffassung des Gerichts kann der Steuerpflichtige grundsätzlich jede geeignete sachverständige Methode zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer verwenden. Ein auf der ImmoWertV basierendes Gutachten sei nicht allein deshalb ungeeignet, weil es im Rahmen einer Verkehrswertermittlung erstellt wurde. Entscheidend sei vielmehr, dass sich das Gutachten nachvollziehbar mit den individuellen Verhältnissen des Gebäudes auseinandersetzt.

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