Wohnmobil als Zweitwohnsitz – Aufwendungen als Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung absetzbar?

Freitag, 11.09.26

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat zu der Frage Stellung genommen, ob im Streitfall die Aufwendungen für ein Wohnmobil Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung sein können (Az. 4 K 221/25).

Im konkreten Fall hatte der Kläger im September 2022 den Arbeitgeber gewechselt. In der Einkommensteuererklärung für 2022 erklärte er als Arbeitnehmer bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung (zeitanteilige Abschreibung für Abnutzung für ein im Januar 2022 angeschafftes Wohnmobil, Mehraufwendungen für Verpflegung, sonstige Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und 17 wöchentliche Familienheimfahrten mit dem Wohnmobil mit einer einfachen Entfernung von 72 Kilometern). Der Kläger wohnte am Beschäftigungsort in seinem Wohnmobil und nutzte dieses auch für die wöchentlichen Familienheimfahrten.

Das beklagte Finanzamt und das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnten mangels Zweitwohnung die steuerliche doppelte Haushaltsführung ab. Da der Kläger das Wohnmobil auch für Familienheimfahrten nutzte, handele es sich nach Auffassung der Richter bei dem Wohnmobil nicht um eine Zweitwohnung im Sinn einer doppelten Haushaltsführung. Das Finanzgericht berücksichtigte daher als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit lediglich die geltend gemachten 17 wöchentlichen Fahrten des Klägers mit dem Wohnmobil als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

Ein doppelter Haushalt liege vor, wenn die einheitliche Haushaltsführung aufgesplittet werde. Daher müsse eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte, selbstständige Unterkunft vorhanden sein, die dem Arbeitnehmer am Beschäftigungsort jederzeit zur Verfügung stehe und eine auf eine gewisse Dauer angelegte ständige Nutzungsmöglichkeit biete. Im Streitfall verbleibe das Wohnmobil jedoch nicht am Beschäftigungsort, denn es werde für die Familienheimfahrten genutzt. Es sei als Fahrzeug in den Haushalt des Klägers am Familienwohnort eingegliedert. Vorliegend komme es dadurch zu einem ständigen wöchentlichen Wechsel zwischen Begründung und Aufgabe der zweiten Unterkunft am Beschäftigungsort.

Der Bundesfinanzhof hat die von den Klägern eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 03.02.2026 als unzulässig verworfen (Az. VI B 40/25).

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