Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass Kindergeld auch von einer Mutter zurückgefordert werden kann, die von ihrem volljährigen Kind nicht über den Abbruch der Suche nach einem Studienplatz oder Ausbildungsplatz informiert wurde. Das Gericht sah jedoch von der Erhebung der Kosten ab und äußerte sich zur Möglichkeit einer Aufrechnung des Rückforderungsbetrags von Kindergeld für den Zeitraum von November 2022 bis Januar 2024 mit Kindergeld ab 2025, die auf einem im Jahr 2026 gestellten Antrag beruhen (Az. 13 K 1645/24).
Im konkreten Fall hatte die Klägerin Kindergeld ab August 2022 für ihre volljährige Tochter beantragt. Diese war nach Beendigung des laufenden Schuljahres auf der Suche nach einem Studienplatz. Daraufhin setzte die beklagte Familienkasse Kindergeld in gesetzlicher Höhe ab August 2022 fest. Einige Zeit später teilte die Klägerin der Familienkasse mit, dass ab Januar 2024 kein Kindergeld mehr beantragt werde. Das noch für Januar 2024 ausgezahlte Kindergeld habe sie an ihre Tochter weitergeleitet. Weil sie zu ihrer Tochter keinen Kontakt mehr habe, könne sie daher kein Bemühen um einen Ausbildungsplatz ihres Kindes darlegen. Daraufhin hob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das Kind für den Zeitraum August 2022 bis Januar 2024 auf und forderte die Klägerin zur Rückzahlung von 4.345 Euro auf. Im Klageverfahren sagte die Tochter als Zeugin aus, sie habe sich nach ihrem Schulabschluss erfolglos um einen Studienplatz bemüht und nach dem Auszug aus finanziellen Gründen in Vollzeit gearbeitet. Erst Anfang 2025 habe sie sich um einen Studienplatz beworben. Die Familienkasse half der Klage hinsichtlich des Kindergeldzeitraums von August 2022 bis Oktober 2022 ab.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage wegen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und der Rückforderung von Kindergeld für den Zeitraum November 2022 bis Januar 2024 ab. Die Tochter habe sich erst seit 2025 wieder ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Klägerin ab Januar/Februar 2025 infolge einer Bewerbung des Kinds um einen Studienplatz einen Anspruch auf Kindergeld haben könne. Zu der Frage, ob festgesetztes Kindergeld, das wegen der Sechs-Monats-Regel des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht ausgezahlt wird, dennoch mit Erstattungsansprüchen der Familienkasse verrechnet werden kann, stellte das Finanzgericht klar, dass die Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nach ihrem Wortlaut lediglich die Auszahlung des Kindergelds, nicht jedoch dessen Festsetzung betrifft. Deshalb bleiben festgesetzte Kindergeldansprüche bestehen, auch wenn sie wegen der Sechs-Monats-Frist nicht ausgezahlt werden. Nach Auffassung des Gerichts können solche Ansprüche folglich mit Erstattungsansprüchen der Familienkasse aufgerechnet werden. Das Finanzgericht sah aufgrund der familiären Situation und des fehlenden Hinwirkens der Familienkasse auf eine Mitwirkung des Kindes von der Erhebung von Gerichtskosten ab.