Der Bundesfinanzhof entschied, dass die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale (gem. § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG) in Höhe von 300 Euro als steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) behandelt werden durfte und dass diese einkommensabhängige Besteuerung verfassungsgemäß ist (Az. VI R 15/24).
Im Streitfall erzielte der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kläger im Streitjahr 2022 ganzjährig Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Von seinem Arbeitgeber erhielt er die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt, die in der Lohnsteuerbescheinigung als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns ausgewiesen wurde. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte das beklagte Finanzamt die Energiepreispauschale als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht Münster als unbegründet ab. Mit seiner Revision rügt der Kläger, § 119 EStG verstoße sowohl gegen formelles als auch gegen materielles Verfassungsrecht.
Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten jedoch die Besteuerung. Das Finanzamt habe die dem Kläger von seinem Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale bei der Einkommensteuerfestsetzung zutreffend als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG angesetzt. Dies sei weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden.