Das Niedersächsische Finanzgericht hatte zu klären, ob ein Ehegatte die Aufwendungen für ein außerhalb der Familienwohnung im gleichen Mehrfamilienhaus angemietetes und ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer vollständig als Werbungskosten abziehen kann (Az. 3 K 54/26).
Im konkreten Fall wohnten die Kläger gemeinsam in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus und hatten in diesem Haus – räumlich getrennt von der Familienwohnung – ebenfalls gemeinsam eine weitere Wohnung angemietet, die der Kläger allein als (außerhäusliches) Arbeitszimmer nutzte. Weil beide Eheleute gemeinsam Mieter der “Arbeitszimmer-Wohnung” waren und die Mietzahlungen von ihrem Gemeinschaftskonto erfolgten, nahm das beklagte Finanzamt eine Aufteilung der angefallenen Aufwendungen in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen vor. Zu den grundstücksorientierten Aufwendungen zählte das Finanzamt die Miete und den in der Nebenkostenabrechnung berechneten Anteil der Mieter an Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Diese Kosten ließ es zur Hälfte nicht zum Abzug als Werbungskosten beim Ehemann zu. Es handele sich aufgrund der gemeinsamen Anmietung und der Zahlung von einem Gemeinschaftskonto insoweit um Aufwendungen der Ehefrau.
Das Niedersächsische Finanzgericht folgte der Sichtweise des Finanzamts nicht. Schon die Aufteilung in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen sei verfehlt, denn Mieter hätten keine grundstücksorientierten Aufwendungen. Sie würden sämtliche Aufwendungen nur tätigen, um die angemieteten Räumlichkeiten nutzen zu können. Darüber hinaus sei auch die gemeinsame Anmietung und die Zahlung von einem Gemeinschaftskonto unschädlich, wenn Veranlassung für die Anmietung ausschließlich die Nutzung als Arbeitszimmer durch einen Ehegatten zur Erzielung von Einkünften sei und die Eheleute vereinbart hätten, dass er letztlich die Kosten zu tragen habe.