Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben im Wege des sog. Realsplittings abgezogen werden können (Az. 9 K 2776/25 E).
Im konkreten Fall trennten sich der Kläger und seine (damalige) Ehefrau im März 2023. Der Kläger leistete an sie seit 2023 Unterhaltszahlungen, die er als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG geltend machte (sog. Realsplitting). Für 2023 wählten sie die Einzelveranlagung. Das beklagte Finanzamt versagte den Sonderausgabenabzug mit der Begründung, dass die Ehegatten im Jahr der Trennung noch die Zusammenveranlagung wählen könnten. Da die steuerliche Behandlung der Ehegatten noch als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft erfolge, werde das Realsplitting durch die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung verdrängt.
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass Unterhaltszahlungen an die dauernd getrennt lebende Ehefrau bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG abzugsfähig sind, wenn die Ehegatten die Möglichkeit der Einzelveranlagung wählen. Im Streitfall seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des Realsplittings erfüllt. Nach Auffassung der Richter stünden die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung der Anwendung des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG nicht entgegen, sofern die Ehegatten tatsächlich die Einzelveranlagung wählen. Die bloße Wahlmöglichkeit zum Ehegattensplitting sei nicht ausreichend, um die steuerliche Begünstigung zu versagen. Vielmehr sprächen für die Anwendung des Realsplittings auch in der vorliegenden Konstellation der Sinn und Zweck, die Gesetzessystematik sowie die Gesetzeshistorie des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG.
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da die im Streitfall strittige Rechtsfrage bislang höchstrichterlich nicht entschieden wurde. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. X R 23/26).